Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung: Bildungsleistungen werden auch künftig steuerfrei sein!

Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung: Bildungsleistungen werden auch künftig steuerfrei sein!

Anders als von Bil­dungs­trä­gern sowie poli­ti­schen Man­dats­trä­gern befürch­tet, ist bei der vor­ge­schla­ge­nen Rege­lung kei­ner­lei Ein­schrän­kung der bis­he­ri­gen Steu­er­be­frei­ung vor­ge­se­hen. Bil­dungs­leis­tun­gen sol­len auch künf­tig - unab­hän­gig von der Rechts­form des Anbie­ters - steu­er­frei sein.

Bil­dungs­leis­tun­gen sol­len - genau wie bis­her - von der Umsatz­steu­er befreit sein. Das gilt aus­drück­lich auch für die Leis­tun­gen der Volks­hoch­schu­len und ande­rer Trä­ger öffent­lich ver­ant­wor­te­ter Wei­ter­bil­dung. Die SPD set­ze sich in der Debat­te damit für lebens­lan­ges Ler­nen ein.

Der Geset­zes­ent­wurf sieht ledig­lich vor, die Rege­lun­gen für Bil­dungs­leis­tun­gen im natio­na­len Umsatz­steu­er­ge­setz (UStG) voll­stän­dig an die für alle Mit­glied­staa­ten der EU ver­bind­li­chen Vor­ga­ben der soge­nann­ten Mehr­wert­steu­er-Sys­tem­richt­li­nie anzu­pas­sen. Und das ist auch sinn­voll, denn die Rege­lun­gen waren in den letz­ten Jah­ren immer wie­der Gegen­stand der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs und des Euro­päi­schen Gerichts­hofs. Die Anpas­sung die­ne also der Rechts­si­cher­heit und Klar­heit und ver­mei­de einen hohen Büro­kra­tie­auf­wand. All dies kom­me den Bil­dungs­trä­gern daher sogar zu Gute.

Die Ein­schrän­kung, dass Leis­tun­gen, die nach ihrer Ziel­set­zung der rei­nen Frei­zeit­ge­stal­tung die­nen, nicht steu­er­be­freit sind, gilt im Übri­gen auch schon jetzt! Wel­che Leis­tun­gen das sind, kön­ne dabei - wie schon bis­her - letzt­lich nur im Ein­zel­fall ent­schie­den wer­den.

Es ist also schlicht falsch, dass sich mit dem Vor­schlag zur Neu­re­ge­lung der Umsatz­steu­er­be­frei­ung von Bil­dungs­leis­tun­gen etwas für die Bil­dungs­trä­ger ändert oder sich ihre Lage gar ver­schlech­tert.