Bundesweite Infektionsschutzmaßnahmen und Handlungsmöglichkeiten für Bayern

Bundesweite Infektionsschutzmaßnahmen und Handlungsmöglichkeiten für Bayern

Micha­el Schro­di, der SPD-Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te für Dach­au und Fürs­ten­feld­bruck begrüßt die Ände­rung des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes. „Wir schüt­zen vul­nerable Grup­pen und schaf­fen zugleich Rechts­si­cher­heit für Arbeit­neh­mer, Unter­neh­men sowie für die Bun­des­län­der. Ziel ist es, die vier­te Coro­na-Wel­le abzu­schwä­chen und zu bre­chen.“ Dar­über hin­aus hält Schro­di die Dis­kus­si­on über eine ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Impf­pflicht für not­wen­dig.


Die neu­en Rege­lun­gen sol­len das Schutz­ni­veau auf­recht­erhal­ten und dort, wo das sinn­voll und not­wen­dig ist, erhö­hen. Die Belas­tung in den Kran­ken­häu­sern und auf den Inten­siv­sta­tio­nen nimmt von Tag zu Tag zu. Vie­le Men­schen, die sich bis­her nicht haben imp­fen las­sen, infi­zie­ren sich mit Covid-19 und erkran­ken zum Teil schwer. Die Bun­des­län­der hat­ten bereits einen gro­ßen Instru­men­ten­kas­ten zur Ver­fü­gung, den die Baye­ri­sche Staats­re­gie­rung nicht aus­rei­chend aus­ge­schöpft hat. Mit dem nun refor­mier­ten Gesetz wer­den den Län­dern wei­te­re ver­läss­li­che und rechts­si­che­re Instru­men­te an die Hand gege­ben, um erfor­der­li­che Schutz­maß­nah­men erlas­sen zu kön­nen.


„Beson­ders Herr Söder und die Lan­des­re­gie­rung in Bay­ern müs­sen jetzt han­deln, statt die Schul­di­gen woan­ders zu suchen. Dafür ist die Situa­ti­on in Bay­ern zu ernst“, so Schro­di. Des Wei­te­ren wird durch eine Ände­rung im Straf­ge­setz­buch das Aus­stel­len und Fäl­schen von Blan­ko-Impf­päs­sen unter Stra­fe gestellt. Der Bun­des­tags­ab­ge­ord­ne­te für Dach­au und Fürs­ten­feld­bruck appel­liert erneut an die Men­schen, sich imp­fen zu las­sen: „Die Imp­fung ist der ein­zi­ge Weg raus aus der Pan­de­mie.“ Wer schon zwei Coro­na-Imp­fun­gen bekom­men habe, sol­le sich bit­te auch um eine Boos­ter-Imp­fung bemü­hen, um einen mög­lichst gro­ßen Impf­schutz zu gewähr­leis­ten. Dar­über hin­aus wünscht sich der Finanz- und Umwelt­po­li­ti­ker eine Debat­te zu einer ein­rich­tungs­be­zo­ge­nen Impf­licht, damit z.B. Bewoh­ner von Pfle­ge­ein­rich­tun­gen best­mög­lich geschützt wer­den. Die Ände­rung im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sieht im Wesent­li­chen fol­gen­des vor:

Bun­des­weit ver­bind­lich ist die Anwen­dung der 3-G-Regel für Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­te. Der Arbeit­ge­ber darf sei­ne Beschäf­tig­ten nicht auf die kos­ten­lo­se Bür­ger­tes­tung ver­wei­sen, soweit er nach Arbeits­schutz­recht ver­pflich­tet ist, eine kos­ten­lo­se Tes­tung anzu­bie­ten. Home­of­fice-Pflicht. Arbeit­ge­ben­de müs­sen Home­of­fice anbie­ten, Arbeit­neh­men­de haben die­ses Ange­bot anzu­neh­men, sofern jeweils kei­ne Grün­de dage­gen spre­chen.
Beson­de­re Test­pflich­ten für Beschäf­tig­te und Besu­che­rin­nen und Besu­cher in beson­de­ren Ein­rich­tun­gen wie Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen und Ein­rich­tun­gen der Ein­glie­de­rungs­hil­fe. Es gilt eine täg­li­che Test­pflicht für unge­impf­te Arbeit­ge­ber und Beschäf­ti­ge sowie für alle Besu­che­rin­nen und Besu­cher unab­hän­gig davon, ob die­se geimpft sind oder nicht. 3-G-Regel im öffent­li­chen Per­so­nen­nah- oder Fern­ver­kehr. Kin­der, die das 6. Lebens­jahr noch nicht voll­endet haben, oder Per­so­nen mit einem ärzt­li­chen Attest sind hier­von aus­ge­nom­men.

Kon­kre­te Hand­lungs­mög­lich­kei­ten für die Län­der:
• Abstands­ge­bo­te
• Kon­takt­be­schrän­kun­gen
• Mas­ken­pflicht
• 3G/2G/Regelungen
• 3GPlus­/2G­Plus-Rege­lun­gen (d.h. auch Geimpf­te und Gene­se­ne müs­sen einen tages­ak­tu­el­len Test­nach­weis erbrin­gen)
• Ver­pflich­tung zur Erstel­lung und Anwen­dung von Hygie­ne­kon­zep­ten
• Mög­lich­keit der Anord­nung von Kapa­zi­täts­be­schrän­kun­gen
• Ertei­lung von Auf­la­gen bei­spiels­wei­se für Schu­len, Hoch­schu­len und Bil­dungs­ein­rich­tun­gen
• Anord­nung der Kon­takt­da­ten­ver­ar­bei­tung

Die Straf­vor­schrif­ten wer­den prä­zi­siert, Straf­bar­keit erwei­tert. Durch Klar­stel­lun­gen im Straf­ge­setz­buch wird die Ein­tra­gung unrich­ti­ger Impf­do­ku­men­ta­tio­nen in Blan­ko-Impf­aus­wei­se aus­drück­lich unter Stra­fe gestellt.