Michael Schrodi, der SPD-Bundestagsabgeordnete für Dachau und Fürstenfeldbruck begrüßt die Änderung des Infektionsschutzgesetzes. „Wir schützen vulnerable Gruppen und schaffen zugleich Rechtssicherheit für Arbeitnehmer, Unternehmen sowie für die Bundesländer. Ziel ist es, die vierte Corona-Welle abzuschwächen und zu brechen.“ Darüber hinaus hält Schrodi die Diskussion über eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für notwendig.
Die neuen Regelungen sollen das Schutzniveau aufrechterhalten und dort, wo das sinnvoll und notwendig ist, erhöhen. Die Belastung in den Krankenhäusern und auf den Intensivstationen nimmt von Tag zu Tag zu. Viele Menschen, die sich bisher nicht haben impfen lassen, infizieren sich mit Covid-19 und erkranken zum Teil schwer. Die Bundesländer hatten bereits einen großen Instrumentenkasten zur Verfügung, den die Bayerische Staatsregierung nicht ausreichend ausgeschöpft hat. Mit dem nun reformierten Gesetz werden den Ländern weitere verlässliche und rechtssichere Instrumente an die Hand gegeben, um erforderliche Schutzmaßnahmen erlassen zu können.
„Besonders Herr Söder und die Landesregierung in Bayern müssen jetzt handeln, statt die Schuldigen woanders zu suchen. Dafür ist die Situation in Bayern zu ernst“, so Schrodi. Des Weiteren wird durch eine Änderung im Strafgesetzbuch das Ausstellen und Fälschen von Blanko-Impfpässen unter Strafe gestellt. Der Bundestagsabgeordnete für Dachau und Fürstenfeldbruck appelliert erneut an die Menschen, sich impfen zu lassen: „Die Impfung ist der einzige Weg raus aus der Pandemie.“ Wer schon zwei Corona-Impfungen bekommen habe, solle sich bitte auch um eine Booster-Impfung bemühen, um einen möglichst großen Impfschutz zu gewährleisten. Darüber hinaus wünscht sich der Finanz- und Umweltpolitiker eine Debatte zu einer einrichtungsbezogenen Impflicht, damit z.B. Bewohner von Pflegeeinrichtungen bestmöglich geschützt werden. Die Änderung im Infektionsschutzgesetz sieht im Wesentlichen folgendes vor:
Bundesweit verbindlich ist die Anwendung der 3-G-Regel für Arbeitgeber und Beschäftigte. Der Arbeitgeber darf seine Beschäftigten nicht auf die kostenlose Bürgertestung verweisen, soweit er nach Arbeitsschutzrecht verpflichtet ist, eine kostenlose Testung anzubieten. Homeoffice-Pflicht. Arbeitgebende müssen Homeoffice anbieten, Arbeitnehmende haben dieses Angebot anzunehmen, sofern jeweils keine Gründe dagegen sprechen.
Besondere Testpflichten für Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher in besonderen Einrichtungen wie Pflegeeinrichtungen, Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Es gilt eine tägliche Testpflicht für ungeimpfte Arbeitgeber und Beschäftige sowie für alle Besucherinnen und Besucher unabhängig davon, ob diese geimpft sind oder nicht. 3-G-Regel im öffentlichen Personennah- oder Fernverkehr. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder Personen mit einem ärztlichen Attest sind hiervon ausgenommen.
Konkrete Handlungsmöglichkeiten für die Länder:
• Abstandsgebote
• Kontaktbeschränkungen
• Maskenpflicht
• 3G/2G/Regelungen
• 3GPlus/2GPlus-Regelungen (d.h. auch Geimpfte und Genesene müssen einen tagesaktuellen Testnachweis erbringen)
• Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten
• Möglichkeit der Anordnung von Kapazitätsbeschränkungen
• Erteilung von Auflagen beispielsweise für Schulen, Hochschulen und Bildungseinrichtungen
• Anordnung der Kontaktdatenverarbeitung
Die Strafvorschriften werden präzisiert, Strafbarkeit erweitert. Durch Klarstellungen im Strafgesetzbuch wird die Eintragung unrichtiger Impfdokumentationen in Blanko-Impfausweise ausdrücklich unter Strafe gestellt.