Wie jedes Jahr zum Jahreswechsel treten Regelungen, die im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens vereinbart wurden, in Kraft bzw. entfalten ihre Wirkung. Nachfolgend finden sich einzelne Neuerungen aus dem Bereich der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik, die auf das Regierungshandeln der SPD in der zu Ende gegangenen Legislaturperiode zurückgehen.
Einzelne Regelungen, die wir gesetzgeberisch vereinbart haben, treten nun zum 1. Januar 2018 in Kraft:
Der Mindestlohn steigt:
Ab Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Auch Zeitungszusteller erhalten, nachdem eine Übergangsregelung ausläuft, endlich den aktuellen Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro pro Stunde.
Gleichzeitig steigt der Mindestlohn Weiterbildung für das pädagogische Personal in der beruflichen Weiterbildung um 4,5 Prozent. Pädagoginnen und Pädagogen in der beruflichen Weiterbildung haben damit ab 1. Januar 2018 Anspruch auf einen Stundenlohn von mindestens 15,26 Euro. Arbeitgeber und Gewerkschaften haben sich hierauf nach sieben Monaten harter Verhandlungen geeinigt.
Zweite Reformstufe Bundesteilhabegesetzes greift – bessere Leistungen für Menschen mit Behinderungen:
Neben der Einführung eines neuen Teilhabeplanverfahrens und Verbesserungen bei den Leistungen der Frühförderung steht ab 2018 auch das „Budget für Arbeit“ zur Verfügung. Mit dem „Budget für Arbeit“ wird Menschen mit Behinderungen in einer Werkstatt der Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert. Arbeitgeber erhalten dadurch nicht nur einen Ausgleich für eine dauerhafte Minderleistung des Beschäftigten. Es werden auch die erforderlichen Assistenzleistungen finanziert. Die neue Leistung eröffnet damit eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen.
Verbesserungen bei der gesetzlichen Altersvorsorge:
Ab 2018 wird durch einen Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Einkünfte aus Riester- und Betriebsrenten sichergestellt, dass die ersten 100 Euro und darüber hinaus 30% bis insgesamt zur Hälfte des Regelsatzes für einen alleinstehenden Erwachsenen anrechnungsfrei bleiben.